AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der RÖDER Zelt- und Veranstaltungsservice GmbH 

Am Lautenstein 5 | 63654 Büdingen | Germany Stand: 01.11.2018 (*)

1. Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. 

(2) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Hauptvertrag (regelmäßig in Form einer Auftragsbestätigung) und diesen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen im Hauptvertrag vor.

(3) Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfall nicht wider- sprechen. Von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

(4) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in eine Geschäftsbeziehung zu Zwecken eingetreten wird, die weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(5)  Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Eintritt in die Geschäftsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

(6) Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder fern- schriftliche Bestätigung verbindlich.

(2)   Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit etwaige Abweichungen gegenüber der gelieferten Sache für den Besteller zumutbar sind und die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3)    Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. An den überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt.

3. Vertragsabschluss

(1) Der Kunde ist an eine von ihm übermittelte und von uns noch nicht an- genommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.

(2) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder erst unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen genügt auch die Übermittlung ausschließlich per unterzeichnetem Telefax oder per einfacher E-Mail, letzteres auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstücks. Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.

 

(2) Unter anderem wegen der länderspezifisch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, der vorgesehenen Nutzung und der beabsichtigten Standzeiten von Zelten obliegt es dem Kunden, Fragen der baurechtlichen Genehmigungen eigenverantwortlich zu klären; gegen gesonderte Kostenerstattung stellt der Lieferant, soweit vorhanden, hierfür benötigte Zeichnungen/Statiken/ Pläne/Zertifikate zur Verfügung.

4. Preise

(1) Der vereinbarte Gesamtpreis basiert auf den heutigen Herstellungskosten und ist ein Festpreis ab Lieferwerk bis zum Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Preisbindungsfrist, die mangels einer ausdrücklichen Nennung 4 Monate seit Vertragsschluss beträgt. Nach Ablauf der vorgenannten Preisbindungsfrist sind wir berechtigt, den Gesamtpreis auf der Grundlage geänderter Herstellungskoten (z.B. durch geänderte Rohstoff-, Energie- oder Personalkosten) zum Lieferzeitpunkt zu berichtigen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, wird der Ablauf der Preisbindungsfrist für die Dauer der Verzögerung gehemmt. Verbrauchern wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn eine Preiserhöhung nach Ablauf der Preisbindungsfrist den im Angebot enthaltenen Gesamtpreis um mehr als 10% übersteigt.

(2) Sofern der Kunde Unternehmer ist, sind die angegebenen Preise Netto- preise ab Lieferwerk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung; die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten. Sie wird bei der Rechnungsstellung in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. Bei Verbrauchern ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

(3) Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für die Umschreibung von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen, soweit deren Einholung vertraglich durch uns übernommen werden, sind vom Kunden zu tragen.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind unsere Waren bei Abholung durch den Kunden bzw. vor Versand in voller Höhe in bar oder per Banküberweisung zu bezahlen. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen sowie -zinsen gehen zu Lasten des Kunden; die Zahlung gilt erst mit Einlösung als erfolgt. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Vorgaben unseres Kunden eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden ihn über die Art der Verrechnung unverzüglich informieren. Die Verrechnung erfolgt nach § 367 Abs. 1 BGB.

(2) Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden wird nach Ablauf von 15 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Möglichkeit zur Abholung die Kaufpreiszahlung fällig.

(3) Bei Vertragsschluss wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Lieferungen – zu widerrufen; die Forderungen sind dann sofort fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeit, einen darüber hinaus- gehenden Schaden geltend zu machen und unbeschadet der Möglichkeit des Kunden, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wahlweise Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware und, sofern der Kunde Unternehmer ist, für sämtliche bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2) Ist der Kunde Verbraucher darf er während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(3) Ist der Kunde Unternehmer ist er zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware gegen den Erwerber tritt der Kunde sicherungshalber schon jetzt mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder er in Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Gleichzeitig hat er uns die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Angebote, Verträge und Rechnungen) herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung der Forderung des Kunden an uns anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen.

(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten, ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

(5) Ist der Kunde Verbraucher, so sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nur berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, so sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, unter Aufrechterhaltung des Vertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen, bzw. die gestellte Zelthalle abzubauen und deren Teile zurückzuholen, jeweils auf Kosten des Kunden. Der Kunde hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz mehr. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, für diesen Fall den Stand- bzw. Lagerort der Ware unverzüglich auf Verlangen bekannt zu geben sowie keine Verlagerungen mehr vorzunehmen.

7. Lieferung und Abnahme

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist ein- gehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen für den Kunden zumutbar ist. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.

(2) Gerät der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung der Ware und erfolgloser Mahnung mit der Abnahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung/Einlagerung entstandenen Kosten berechnet, die vor endgültiger Versendung der Ware auszugleichen sind. Wir sind ferner berechtigt, Be- bzw. Restzahlung vor Versand der bereitgestellten Ware zu fordern.

(3) Verweigert der Kunde die Annahme der Leistung oder erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag (in beiden Fällen ohne dazu berechtigt zu sein) vor unserer Erfüllung des Vertrages, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtkaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Gefahrübergang

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) Wir werden die Lieferung – auf entsprechenden Wunsch des Kunden – durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt.

9. Aufbau

(1) Übernehmen wir den Aufbau der jeweiligen Zelthalle, so werden Aufbautermine von uns rechtzeitig mitgeteilt. Der Käufer hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fußboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Aufbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Kunde daraus keine Ansprüche geltend machen.

(2) Der Kunde hat für ein ebenes, verdichtetes, waagerechtes und für Zelte bebaubares Gelände zu sorgen. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge mit einer Länge von 13,60 m und bis 40 t Nutzlast befahrbar sein, sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Kunden oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Kunde zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Kunden. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Kunde in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Der Kunde stellt uns innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung, sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart.

(3) Bauanzeigen, behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie gegebenenfalls erforderliche Bauanträge hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden.

(4) Der Kunde bescheinigt unserem Richtmeister die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

10. Gewährleistung und Haftung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Produkte ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Produkte vereinbart worden sind; die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. Die Garantie bedarf der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand des Produkts aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung, einem ungeeigneten oder unsachgemäßem Transport oder einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung durch den Kunden verschlechtert oder eine Verschlechterung aus einer der Eigenart und der Funktionsweise der Produkte typischen Veränderung (z.B. produkttypische Abnutzung, Verschleiß) resultiert.

(2) Ist der Kunde Unternehmer und werden gebrauchte Gegenstände verkauft oder wird ein Werk von uns gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise aus gebrauchten Teilen bzw. Komponenten errichtet, so ist jede Sachmängelhaftung für diese Gegenstände und Teile ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ist der Kunde Unternehmer hat er die Produkte unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und uns etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch uns arglistig verschwiegen.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.

(5) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(6) Ist der Kunde Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Gegenstände ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist der Kunde Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für neue Gegenstände zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ebenfalls ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Besteht unsere Leistung in einem Bauwerk oder in der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

(7) Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 10 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(8) Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag uns als Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 10 Absatz 7 entsprechend.

(9) Unabhängig von unserem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung durch uns bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(10) Der Kunde ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist, von uns verweigert wird oder nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die vorhandenen Mängel den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern. In diesem Fall kann der Kunde nur eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

(11) Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass das mangelhafte Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der vereinbarten Verwendung des Produkts. Sofern wir ursprünglich nicht zu einem Aufbau der Ware verpflichtet waren, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Abbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Aufbau der mangelfreien Ware. In diesem Fall sind Ab- und Aufbaukosten keine Nacherfüllungskosten und im Rahmen der Nacherfüllung nicht von uns zu tragen.

11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahlklausel nur insoweit, als dass der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, unberührt bleibt.

(3) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Röder Zelt- und Veranstaltungsservice  GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von uns gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien Verhandlungen mit dem Ziel führen, die dadurch entstandene vertragliche Lücke durch eine wirksame Regelung zu schließen. Sollten diese Lieferbedingungen eine ungewollte Lücke aufweisen, ist diese durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten. Durch die Nutzung unserer Dienste stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos